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   OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19   

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https://dejure.org/2020,15944
OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19 (https://dejure.org/2020,15944)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.06.2020 - 2 B 313/19 (https://dejure.org/2020,15944)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 2 B 313/19 (https://dejure.org/2020,15944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 33 VwGO § 123 Abs. 1
    Stellenbesetzung; Konkurrentenstreit; "Kein Anordnungsanspruch vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens und vor Auswahlentscheidung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 10, juris) kann mangels einer Auswahlentscheidung (noch) nicht verletzt sein.
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    7 Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn 83).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 6 P 12.07

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer höher zu bewertenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Mitbestimmungsverfahren auch auf die Vorwirkungen von weichenstellenden Vorentscheidungen erstrecken soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris Rn. 25 und Beschl. v. 28. August 2008 - 6 P 12/07 -, juris Rn. 16) und sich vorliegend auch tatsächlich auf die für den Antragsteller nachteiligen konstitutiven Voraussetzungen des Anforderungsprofils erstreckt hat.
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 10.98

    Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Mitbestimmungsverfahren auch auf die Vorwirkungen von weichenstellenden Vorentscheidungen erstrecken soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris Rn. 25 und Beschl. v. 28. August 2008 - 6 P 12/07 -, juris Rn. 16) und sich vorliegend auch tatsächlich auf die für den Antragsteller nachteiligen konstitutiven Voraussetzungen des Anforderungsprofils erstreckt hat.
  • OVG Sachsen, 26.10.2009 - 2 B 414/09

    Konkurrentenstreit; effektiver Rechtsschutz; Beurteilung; wertende Betrachtung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, legt der Senat inständiger Rechtsprechung den Auffangwert zugrunde (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2018 - 4 S 189/18

    Auswahlentscheidung und Positivmitteilung im beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Im Übrigen hat der Antragsteller bis heute auch keine schriftliche, rechtsbehelfsfähige "Negativmitteilung" über eine das Auswahlverfahren abschließende behördliche Verfahrenshandlung erhalten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6. März 2018 - 4 S 189/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch § 69 VwGO; § 54 Abs. 2 BeamtStG).
  • OVG Sachsen, 15.02.2018 - 2 B 363/17

    Beamter; Beurteilung; Zuständigkeit; Überprüfung; Dienstaufsicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.06.2020 - 2 B 313/19
    Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
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